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AGB Recherchen

Die Rechercheaufträge des Auftraggebers werden durch Prehm & Klare Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (im folgenden RAe) ausschließlich im Auftrag an ausgewählte Dritte Recherchedienste weitergegeben. Eine ausführliche Rechtsberatungsleistung ist in dem Auftragsverhältnis nicht enthalten und muss explizit vereinbart werden. Für diese Recherchebeauftragung werden unsere allgemeinen Auftragsbedingungen für Recherchen unabdingbarer Vertragsbestandteil. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen, die diesen Auftragsbedingungen entgegenstehen, sind nicht verbindlich und werden unter keinen Umständen stillschweigend Vertragsbestandteil.

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Karsten Prehm

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§ 1 Aufträge für Recherchen werden über die RAe Formulare online, telefonisch oder schriftlich durch den Auftraggeber erteilt. Telefonische Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Die Ergebnisse werden über Recherchestatements per Email dem Auftraggeber zugestellt oder im Falle der Express-Aufträge per Email oder per Telefax übermittelt.

§ 2 Die RAe greifen für den Kunden über ausgewählte Recherchedienstleister auf Datenbanken zurück, die für zuverlässig gehalten werden. Für diese von Dritten gelieferten Daten wird hinsichtlich Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Aufgrund der Abhängigkeit der Datenbankanbieter von der Datenlieferung der Patent- und Markenämter kann ein tagesaktueller Stand nicht gewährleistet werden. Ferner kann auch die Einpflegung dieser Daten in den Datenbestand der Datenbankanbieter zu weiteren Verzögerungen führen.
Für die Recherchen wird auf Quellen, wie insbesondere das Internet, zurückgegriffen, die keinen dauerhaften Zustand oder Lücken aufweisen können und einem stetigen Wandel unterliegen. Insofern kann für die Recherchestatements hinsichtlich Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit von den RAe keine Gewähr übernommen werden.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass durch die Recherchen nicht sicher sogenannte Serienmarken (ein immer wiederkehrender Markenbestandteil in mehreren Marken) erkannt werden können, da diese selbst bei einer gewissenhaften Rechercheroutine oft nicht ermittelt werden können. Die Haftung ist insoweit ausgeschlossen, sofern nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich diese Serienmarken nicht gefunden worden sind.

Weiterhin weisen die RAe darauf hin, dass es durch EU- und IR-Markenanmeldungen auf der Basis von nationalen Markenanmeldungen Dritter zu nachträglicher Vorverlagerung von Markenprioritäten kommen kann und diese plötzlich auftauchenden prioritätsälteren Konfliktmarken bei den Recherchen keine Berücksichtigung finden können, da sie zum Zeitpunkt der Recherchen noch nicht eingetragen/angemeldet waren.

Sogenannte IR-Marken können zudem nur nach Eintragung bei den Recherchen Berücksichtigung finden, da diese erst nach Eintragung veröffentlicht werden. Deren Anmeldepriorität liegt in der Regel aber in der Vergangenheit. Hierdurch entstehen unvermeidbare Risiken hinsichtlich der Aussagekraft der Recherchen.

Auch sonstige ältere Rechte nach §§ 10, 12 und 13 MarkenG (insbesondere auch Namensrechte nach § 5 Abs.2 S.1 MarkenG und § 12 BGB), die nicht in den durchsuchten Marken- und Firmennamensdatenbanken auftauchen bzw. mangels Verzeichnung auftauchen können, werden von der Registerrecherche nicht berücksichtigt, können gleichwohl relevant sein. Die RAe übernehmen hierfür keinerlei Haftung.

Ebenso wenig sichern die RAe zu oder übernehmen eine Gewährleistung dafür, dass durch die Recherchen bestimmte Ergebnisse erzielt werden können.

§ 3 Die Rechte an den Rechercheergebnissen stehen dem Auftraggeber zu, sofern die RAe keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen und soweit nicht die Rechte Dritter berührt werden.

§ 4 Der Auftraggeber verpflichtet sich bei den Ähnlichkeitsrecherchen zu prüfen, ob die verwendeten Suchbegriffe sachgerecht und umfassend ausgewählt wurden. Sollte der Auftraggeber auf Basis der Angaben zur durchgeführten Recherche der Auffassung sein, dass die Suche auszudehnen ist, werden die RAe dies ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber beim Recherchedienstleister veranlassen und die zusätzlichen Suchergebnisse per Email oder Telefax übermitteln. Unterlässt der Auftraggeber die vorstehende Prüfung und die unverzügliche Mitteilung, stellt der Auftraggeber die RAe insoweit von einer weiteren Leistung und jeglicher, sich aus der Nichtausdehnung der Suche ergebender möglichen Haftung frei.

§ 5 Die RAe haften jedoch nicht für die von Dritten übermittelten Informationen und Daten und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
 
Für Störungen in den Leitungsnetzen des Internets sowie Server- und Softwareproblemen Dritter sind die RAe nicht verantwortlich und nicht haftbar. Die Leistungen der RAe werden so erbracht, wie sie aktuell vorliegen, ohne dass irgendwie ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherungen, insbesondere nicht hinsichtlich des Bestehens von Urheberrechten oder sonstigen Rechten, der Tauglichkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck gegeben werden.
 
Die Lieferung und der Versand der Rechercheergebnisse erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
Die gelieferten Rechercheergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum des Recherchedienstleisters. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Alle Dienste sind nur für den Eigenbedarf des Auftraggebers bzw. im Falle der Informationsvermittlung für den Eigenbedarf seines Auftraggebers bestimmt. Vervielfältigung, Verbreitung und Nachdruck zum Zwecke weiterer kommerzieller Nutzung sind untersagt.
 
§ 6 Sofern Angaben zur Bearbeitungszeit der Recherchedienstleistungen durch die RAe gemacht werden, sind diese als angegeben Näherungswerte anzusehen. Sind Verzögerungen bei Auftragserteilung und –weitergabe an den Recherchedienstleister absehbar, verständigen die RAe den Auftraggeber über die voraussichtliche Verzögerung der Bearbeitung. Bei Eintritt höherer Gewalt oder bei von Informations-Zulieferern und Telekommunikationsdienstleistern zu vertretenden Verzögerungen bzw. Unterbrechungen in der Weitergabe von Informationen verlängert sich die Bearbeitungsdauer. Für Folgen, die sich aus einer dadurch verzögerten Bearbeitungszeit ergeben, übernehmen die RAe keine Haftung. 

§ 7 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten die den RAe unterbreiteten Informationen als vertraulich. Die RAe als Dienstleister weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung durch sie auf Datenträgern gespeichert, genutzt und verarbeitet werden. Soweit sich die RAe der Dienste Dritter zur Erbringung der angebotenen Leistungen bedienen, sind die RAe berechtigt, die Auftraggeberdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung der Vertragsdurchführung erforderlich ist. Der Auftraggber erklärt sich hiermit einverstanden. Die RAe weisen zusätzlich auf die Datenschutzbestimmungen hin.

§ 8 Erfüllungsort der Dienstleistung ist Kiel.

§ 9 Als Gerichtsstand wird Kiel vereinbart, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann i. S. d. HGB handelt.

§ 10 Alle Verträge unterliegen deutschem Recht.

§ 11 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des jeweiligen Vertrages als ganzen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung herbeizuführen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen und sind an die dem Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene Anschrift zu richten. Auch eine Vereinbarung, die diesbezüglich das Erfordernis der Schriftform aufhebt, hat schriftlich zu erfolgen.
Diese allgemeinen Recherchebedingungen ersetzen alle vor Abschluss eines Vertrages getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und regelt das Verhältnis zwischen den Parteien abschließend, soweit nicht schriftliche Ergänzungen zu einem Vertrag vorgenommen werden, die zum Bestandteil des Vertrages erklärt werden.

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